Wegfall des Solidaritätszuschlags ab 2021

Wissen Sie schon, was Sie mit dem neu "gewonnenen" Geld machen?

Ab 2021 wird ein Großteil von Ihnen keinen Solidaritätszuschlag mehr leisten müssen. (Die genauen Regularien führen wir Ihnen weiter unten im Artikel auf.)

Das Nettomehreinkommen beläuft sich – natürlich in Abhängigkeit des Gehalts – bei Ledigen im besten Fall auf bis zu 78 Euro monatlich. Bei Verheirateten können es durch diese Maßnahme im besten Fall bis zu 156 Euro im Monat sein. Es wäre für Sie natürlich ein Einfaches, das Geld für den alltäglichen Konsum auszugeben. Es hat Ihnen in Ihren bisherigen Gewohnheiten aber auch nicht gefehlt, daher empfehlen wir, dieses Geld in Ihre private Altersvorsorge zu investieren.

Besteht bereits ein Altersvorsorgevertrag? Perfekt, dann erhöhen Sie die Einzahlung und damit Ihren Ertrag für später. Wenn Sie noch keinerlei Altersvorsorge abgeschlossen haben, wäre dies jetzt der perfekte Zeitpunkt, um mit dem "gewonnenen" Geld mit der Vorsorge zu starten. Nehmen Sie >>Kontakt mit uns auf – Wir beraten Sie bzgl. der für Sie passenden persönlichen Altersvorsorge.

Werfen Sie im >>kostenfreien Soli-Rechner einen Blick darauf, wie hoch der eingesparte Soli-Betrag für Sie ausfällt.

Was ist der Solidaritätszuschlag überhaupt?

Es mögen durchaus einige jüngere Leser unter Ihnen sein, die den Weg in die Arbeitswelt bereits gefunden haben, aber die Zeit "nach der Wende" selbst nicht erlebt haben. Solidaritätszuschlag hat man zwar auf der Gehaltsabrechnung schon gesehen. Aber was bedeutet der Soli eigentlich? Dahinter steckt das langwierige Projekt "Aufbau Ost". Dieses Projekt sollte nach der Wiedervereinigung durch die Steuerzahler mit unterstützt werden. Die Wiedervereinigung zu stemmen, war bzw. ist sozusagen ein Gemeinschaftsprojekt aller. 
So leistet bist Ende 2020 jeder Steuerzahler einen Zuschlag in Höhe von 5,5 Prozent auf die Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragssteuer.

Wer ist künftig ab 2021 vom Soli befreit, wer muss weiterhin zahlen?

Der Soli wird ab 2021 für geschätzt 90 % derjenigen, die aktuell Soli-Zahler sind, komplett wegfallen. So zum Beispiel für Alleinstehende mit einem Bruttojahresverdienst bis zu maximal 73.000 Euro. Zudem wurde die jährige Freigrenze, bis zu der kein Soli anfällt, deutlich erhöht: Bei einem Einzelveranlagten beträgt sie künftig 16.956 Euro (bis dato 972 Euro), bei einer Zusammenveranlagung liegt die Freigrenze bei 33.912 Euro (bis dato 1.944 Euro).

Geringer belastet werden künftig 6,5 Prozent der Steuerzahler; das sind diejenigen in der "Milderungszone", die zwischen 73.000 und 109.000 Euro brutto verdienen. Die verbleibenden 3,5 Prozent, die zu den Besserverdienenden gehören (bei einem Alleinstehenden also ein Bruttogehalt über 109.000 Euro), müssen auch zukünftig den Solidaritätszuschlag (volle 5,5 Prozent) leisten.

Der Soli gilt auch weiterhin für erfolgreiche Anleger mit Kapitalerträgen zum Beispiel aus Zinsen, Dividenden und dem Verkauf von Aktien und Fonds. Ist der Sparerpauschbetrag von 801 Euro ausgeschöpft, zieht die Bank neben der 25-prozentigen Abgeltungssteuer weiterhin 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag ab. Keine Entlastung gibt es auch für Körperschaftsteuerzahler. Eine GmbH oder AG muss 15 Prozent Körperschaftsteuer zahlen, auf die auch künftig der volle Soli-Abschlag anfällt.

Quellen: finanztip.de | ivfp.de


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